BSG - Urteil vom 12.11.2003
B 3 KR 39/02 R
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ; SGG § 103 § 123 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 323
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 203/01 - 07.11.2002,
SG Detmold, vom 13.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 (2) KR 70/96

Abgabepflicht von Hochschulen für Architektur in der Künstlersozialversicherung

BSG, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 39/02 R

DRsp Nr. 2004/7586

Abgabepflicht von Hochschulen für Architektur in der Künstlersozialversicherung

1. Bietet eine Hochschule das Studium der Architektur und der Innenarchitektur an, so ist sie selbst dann keine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten iS. der Künstlersozialversicherung, wenn für einzelne Unterrichtsfächer selbständige künstlerische Lehrkräfte herangezogen werden und die Ausbildung auch Grundlage für die spätere Ausübung von Designertätigkeiten sein kann. 2. Die Prüfung der Abgabepflicht eines Unternehmens zur Künstlersozialversicherung darf durch die Sozialgerichte auch nicht mit Einverständnis der Beteiligten auf bestimmte gesetzliche Abgabetatbestände beschränkt werden, wenn noch andere Tatbestände in Betracht kommen, die zur Abgabepflicht führen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ; SGG § 103 § 123 ;

Gründe:

I