Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2021 -
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.121,04 EUR festgesetzt.
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des veraltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.2021 zuzulassen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I. Der 1952 geborene Kläger ist bei dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.
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