VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.07.2022
2 S 3715/21
Normen:
BVO § 5 Abs. 1; SGB V § 91; SGB V § 92 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5486/20

Abgelehnte Gewährung von Beihilfe für die Behandlung eines Prostatakarzinoms mit einem hochintensiv fokussierten Ultraschall (HIFU-Therapie); Nicht wissenschaftlich anerkannte Heilmethode

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 2 S 3715/21

DRsp Nr. 2022/10601

Abgelehnte Gewährung von Beihilfe für die Behandlung eines Prostatakarzinoms mit einem hochintensiv fokussierten Ultraschall (HIFU-Therapie); Nicht wissenschaftlich anerkannte Heilmethode

Zur abgelehnten Gewährung von Beihilfe für die Behandlung eines Prostatakarzinoms mit einem hochintensiv fokussierten Ultraschall (HIFU-Therapie), da es sich um eine (noch) nicht anerkannte Heilmethode handelt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2021 - 14 K 5486/20 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.121,04 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BVO § 5 Abs. 1; SGB V § 91; SGB V § 92 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des veraltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.2021 zuzulassen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I. Der 1952 geborene Kläger ist bei dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.