LAG München - Beschluss vom 09.03.2006
6 TaBV 72/05
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 100 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 307/04
BAG - 1 ABN 68/06 - 24.04.2007,

abgelehnter Unterlassungsanspruch; Beteiligung des Betriebsrats jeweils kurz vor Abschluss zahlreicher Kurzzeitarbeitsverhältnisse; Betriebsrat widerspricht -

LAG München, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 6 TaBV 72/05

DRsp Nr. 2008/18441

abgelehnter Unterlassungsanspruch; Beteiligung des Betriebsrats jeweils kurz vor Abschluss zahlreicher Kurzzeitarbeitsverhältnisse; Betriebsrat widerspricht -

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 100 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, vorgenommene Einstellungen aufzuheben in Verbindung mit einem Unterlassungsantrag nebst einer Androhung von Ordnungsgeld.

Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2). Diese hatte bezogen auf die in der Antragsschrift genannten Arbeitnehmer ihren Betriebsrat zu vorläufigen personellen Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG angehört. Die Anhörungsschreiben datierten vom 24. Juni 2004 (Blatt 7 bis 13 der Akte), eingegangen beim Betriebsrat am 28. Juni 2004. Die Arbeitnehmer sollten allesamt kurzfristig als Schreiner beschäftigt werden, und zwar teils vom 28. Juni bis 2. Juli 2004, teils vom 29. Juni bis 2. Juli 2004 und einer vom 28. Juni bis 16. Juli 2004.

Der Betriebsrat hatte mit Schreiben vom 29. Juni 2004 (Blatt 14 der Akte) in all diesen Fällen der Beschäftigung widersprochen. Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG sind nicht eingeleitet worden.