LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.12.2010
4 Sa 209/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; SGB IX § 125; ArbPlSchG § 4 Abs. 1 S. 1; BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; TVöD-AT § 26 Abs. 2 Buchst. c; TVöD-AT § 33 Abs. 2 S. 6; Richtlinie 88/2003/EG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 71-72
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 268 a/10

Abgeltung des Urlaubsanspruchs im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug befristeter Erwerbsminderungsrente

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 209/10

DRsp Nr. 2011/3606

Abgeltung des Urlaubsanspruchs im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug befristeter Erwerbsminderungsrente

1. Auch in einem wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch. 2. Dieser Anspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraumes nach § 7 III BUrlG.

1. Es ist Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, für den Fall des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente eine Kürzungsbefugnis gesetzlich zu verankern, die jener des § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG oder § 17 Abs. 1 Satz BEEG entspricht. 2. Soweit die Gerichte aufgrund der bisherigen nationalen Rechtslage daran gehindert sind, bereits das Entstehen des Urlaubsanspruches für den Fall des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses zu verneinen, ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, rechtspolitisch bedenkliche und skurrile Ergebnisse zu vermeiden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.04.2010 - ö.D. 4 Ca 268 a/10 - teil- weise abgeändert:

Der beklagte Bund wird verurteilt, an den Kläger 10.659,01 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 15.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

Der beklagte Bund trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.