VGH Bayern - Beschluss vom 16.02.2021
3 ZB 20.2862
Normen:
UrlMV § 9 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 20.2997

Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs eines verstorbenen Beamten

VGH Bayern, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 3 ZB 20.2862

DRsp Nr. 2021/5015

Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs eines verstorbenen Beamten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wir abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.398,84 € festgesetzt.

Normenkette:

UrlMV § 9 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

In der Sache geht es um die Abgeltung von weiteren 28 Urlaubstagen des am 21. April 2019 verstorbenen W* ... K* ... (Beamter). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass kein abzugeltender Urlaubsanspruch besteht.