LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.12.2005
11 TaBV 47/05
Normen:
ZPO § 280 Abs. 1 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 b § 82 Abs. 2 Satz 1 ; EBRG § 2 § 3 § 23 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 254
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 30/05

Abgesonderte Verhandlung über internationale Zuständigkeit im Beschlussverfahren - Zuständigkeit deutscher Arbeitgerichte bei Wahlprüfung bezüglich inländischer Vertreter des im Ausland ansässigen Europäischen Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 11 TaBV 47/05

DRsp Nr. 2006/19687

Abgesonderte Verhandlung über internationale Zuständigkeit im Beschlussverfahren - Zuständigkeit deutscher Arbeitgerichte bei Wahlprüfung bezüglich inländischer Vertreter des im Ausland ansässigen Europäischen Betriebsrats

»1. In einem Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG kann die abgesonderte Verhandlung über die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet werden. 2. Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Wahl der inländischen Vertreter eines in einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Europäischen Betriebsrats sind gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 4 EBRG die deutschen Arbeitsgerichte international zuständig.«

Normenkette:

ZPO § 280 Abs. 1 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 b § 82 Abs. 2 Satz 1 ; EBRG § 2 § 3 § 23 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten, soweit für diesen Beschluss von Interesse, über die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit.