LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.01.2016
2 Ta 1/16
Normen:
BetrVG § 2a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 5/15

Abgrenzung; Abmahnung; Beschlussverfahren; Betriebsratsmitglied; Urteilsverfahren; Wahl Schwerbehindertenvertretung - Abgrenzung Urteilsverfahren/Beschlussverfahren bei Klageantrag auf Entfernung der einem Betriebsratsmitglied erteilten Abmahnung aus der Personalakte

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 1/16

DRsp Nr. 2016/3063

Abgrenzung; Abmahnung; Beschlussverfahren; Betriebsratsmitglied; Urteilsverfahren; Wahl Schwerbehindertenvertretung - Abgrenzung Urteilsverfahren/Beschlussverfahren bei Klageantrag auf Entfernung der einem Betriebsratsmitglied erteilten Abmahnung aus der Personalakte

Ein Betriebsratsmitglied kann dann keine besonderen Verfahrensrechte für sich in Anspruch nehmen, wenn der Betriebsrat für den zugrunde liegenden Vorgang (hier: Wahl der Schwerbehindertenvertretung) nicht zuständig ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 16. Dezember 2015 - 9 BV 5/15 - abgeändert. Das Verfahren wird in das Urteilsverfahren überwiesen.

Normenkette:

BetrVG § 2a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart für ein Verfahren, in dem ein Betriebsratsmitglied die Entfernung zweier ihm erteilter Abmahnungen aus der Personalakte begehrt.