LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.11.2018
5 TaBV 10/18
Normen:
BetrVG § 1; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 2/18

Abgrenzung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten i.S. von § 18 Abs. 2 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/18

DRsp Nr. 2019/2116

Abgrenzung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten i.S. von § 18 Abs. 2 BetrVG

1. Betriebsratsfähige Organisationseinheiten i.S. von § 18 Abs. 2 BetrVG liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe i.S. von § 1 Abs. 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S. von § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG handelt. 2. Zwei Standorte eines Verbundkrankenhauses stellen zwei betriebsratsfähige Organisationseinheiten dar, wenn an beiden Standorten jeweils weit mehr als fünf wahlberechtigte und drei wählbare Arbeitnehmer beschäftigt sind und wegen der räumlichen Trennung eines Betriebsteils von dem Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil zu erschwert wäre, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können (hier: bejaht).

Tenor

1. 2.