BAG - Urteil vom 13.12.1994
3 AZR 188/94
Normen:
BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen vom 30. April 1980) §§ 6, 7; TVG § 1 (Auslösung); TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie);
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 1 TVG
BB 1995, 884
DB 1995, 1180
EzA § 4 TVG Nr. 100
NZA 1995, 111
NZA 1995, 1111
SAE 1996, 264
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, LAG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 420/91 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 691/92

Abgrenzung der Nah- von der Fernmontage

BAG, Urteil vom 13.12.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 188/94

DRsp Nr. 1995/5685

Abgrenzung der Nah- von der Fernmontage

»1. Ob ein Montagearbeiter nach einem Montagetarifvertrag Nah- oder Fernauslösung erhält, hängt davon ab, ob ihm die tägliche Rückkehr zu seiner Wohnung zumutbar ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Zeitaufwand für Hin- und Rückweg 3 1/2 Stunden nicht übersteigt. 2. Bei der Berechnung dieses Zeitaufwandes sind notwendige Wartezeiten an der Montagestelle bis zum Schichtbeginn und nach Schichtende bis zum Antritt des Rückweges nur mitzuberücksichtigen, wenn sie jeweils 30 Minuten übersteigen (teilweise Aufgabe von BAG Urteil vom 25. August 1982 - 4 AZR 1072/79 - BAGE 40, 86 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung.«

Normenkette:

BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen vom 30. April 1980) §§ 6, 7; TVG § 1 (Auslösung); TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie);

Tatbestand: