LSG Hamburg - Urteil vom 21.11.2013
L 1 KR 117/11
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGB IV § 28p; SGB V § 5 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; BGB § 181;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 701/08

Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung anhand der Einzelfallumstände bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 117/11

DRsp Nr. 2014/1770

Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung anhand der Einzelfallumstände bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Selbständig ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann, wenn er entweder eine Anteilsmehrheit oder jedenfalls eine Sperrminorität innehat, denn damit hat er zugleich rechtlich die Möglichkeit, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren. 2. Auch etwaige weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines leitenden Angestellten, ein in der Praxis stark abgeschwächtes Weisungsrecht des Arbeitgebers ebenso wie die Zahlung einer - auch bei Arbeitnehmern nicht ungewöhnlichen - Tantieme machen diesen nicht zu einem Selbständigen. 3. Soweit dann noch ein festes monatliches Entgelt gezahlt wird, reicht auch das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, fehlender Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, eine Alleinvertretungsbefugnis und eine Befreiung von den Beschränkungen eines In-sich-Geschäfts nach § 181 BGB (Kontrahierungsverbot) nicht aus, um eine selbstständige Tätigkeit zu bejahen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. August 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;