LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.11.2022
L 9 SO 44/18
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGB II § 44a;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 97/17

Abgrenzung des Leistungsanspruchs von Grundsicherung im Alter und desjenigen bei ErwerbsminderungDefinition der dauerhaften vollen ErwerbsminderungBedeutung von Gutachten der Agentur für Arbeit zur Feststellung einer dauerhaften ErwerbsminderungVorrangiger Leistungsträger bei Erwerbsminderung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 44/18

DRsp Nr. 2023/2832

Abgrenzung des Leistungsanspruchs von Grundsicherung im Alter und desjenigen bei Erwerbsminderung Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Bedeutung von Gutachten der Agentur für Arbeit zur Feststellung einer dauerhaften Erwerbsminderung Vorrangiger Leistungsträger bei Erwerbsminderung

§ 45 S 3 SGB XII idF bis zum 1.1.2020 unterstellt die dauerhafte Erwerbsminderung von Menschen mit Behinderungen im Eingangsbereich von WfbM.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGB II § 44a;

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.