OLG Koblenz - Beschluss vom 09.10.2006
2 W 541/06
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2 ; HGB § 92a ; ArbGG § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 151/05

Abgrenzung eines Handelsvertretervertrages zu einem Arbeitsverhältnis

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 2 W 541/06

DRsp Nr. 2007/1845

Abgrenzung eines Handelsvertretervertrages zu einem Arbeitsverhältnis

»Zur Abgrenzung eines Handelsvertretervertrages zu einem Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation weisungsunterworfen erbringt. Demgegenüber ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses kommt es nicht an. Maßgebend ist, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Für die Abgrenzung entscheidend sind demnach die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung oder andere formelle Merkmale wie die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und die Führung von Personalakten.«

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 S. 2 ; HGB § 92a ; ArbGG § 5 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.