LAG Chemnitz - Beschluss vom 25.03.2024
1 Ta 2/24
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 153/23

Abgrenzung eines Schülers mit einem privatrechtlichen Ausbildungsvertrag von einem zur Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer

LAG Chemnitz, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 2/24

DRsp Nr. 2024/4277

Abgrenzung eines Schülers mit einem privatrechtlichen Ausbildungsvertrag von einem zur Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer

Sieht ein privatrechtlicher Ausbildungsvertrag nach den Umständen des Einzelfalls keine für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsbefugnis des Ausbildenden vor, ist der Schüler kein zur Berufsausbildung beschäftigter Arbeitnehmer

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.10.2023 abgeändert.

2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.

3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht ... verwiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin, einer Schule in freier Trägerschaft, kam am 27.7.2022 ein Ausbildungsvertrag zur staatlich geprüften Sozialassistentin zustande. Darin heißt es auszugsweise:

§ 1 Ausbildungszeit

Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform und dauert von 1.8.2022 bis 31.7.2024

(...)

§ 3 Pflichten der Schule

Die ausbildende Schule verpflichtet sich,

1. entsprechend der jeweils gültigen Ausbildung- und Prüfungsverordnung nach Bundes- bzw. Landesrecht auszubilden;