BAG - Beschluss vom 16.03.2016
4 ABR 8/14
Normen:
BetrVg § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 19/12
ArbG Hamburg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/12

Abgrenzung Eingruppierung und UmgruppierungBefugnisse der Rechtsbeschwerdeinstanz bei der Auslegung unbestimmter RechtsbegriffeZuweisung von Verantwortung als Eingruppierungsmerkmal

BAG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 4 ABR 8/14

DRsp Nr. 2016/14149

Abgrenzung Eingruppierung und Umgruppierung Befugnisse der Rechtsbeschwerdeinstanz bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe Zuweisung von Verantwortung als Eingruppierungsmerkmal

1. Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Im Falle der Zuweisung anderer Aufgaben ist das Beibehalten der bisherigen Entgeltgruppe eine neue personelle Einzelmaßnahme (Eingruppierung), die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG auslöst. 2. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen hat die Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis dahingehend, ob die vorhergehende Instanz den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob sie Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat sowie darauf, ob sie in der Argumentation widerspruchsfrei ist. 3. Entscheidend für die Zuweisung einer Verantwortung im Sinne des streitbefangenen Tarifvertrages ist das rechtlich geregelte "Einstehen" für die Folgen von bestimmten Entscheidungen (z.B. die Haftung), verbunden mit einer Weisungsbefugnis. Ob und in welchem Ausmaß davon Gebrauch gemacht wird, spricht nicht gegen die Annahme einer solchen rechtlich geregelten Verantwortungsstruktur.