LAG Hamburg - Beschluss vom 21.01.2014
2 TaBV 19/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/12

Eingruppierung Technischer Betriebsleiter und Verantwortlicher Elektrofachkräfte in einem nicht handwerkstypisch organisierten Dienstleistungsunternehmen des DB-KonzernsZustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 2 TaBV 19/12

DRsp Nr. 2016/18094

Eingruppierung Technischer Betriebsleiter und Verantwortlicher Elektrofachkräfte in einem nicht handwerkstypisch organisierten Dienstleistungsunternehmen des DB-Konzerns Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

Ein Meistertitel nach der Handwerksordnung ist weder sprachlich noch inhaltlich mit der englischsprachigen Bezeichnung „Master“ (als hochschulrechtlicher Studienabschluss im Anschluss an die Erlangung der Qualifikation als Bachelor) gleichzusetzen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2012 - 3 BV 20/12 - dahingehend abgeändert, dass auch die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Herrn S. in die Entgeltgruppe T04 des TV TFM ersetzt wird.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2012 - 3 BV 20/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung von 11 Arbeitnehmern.

Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: "Arbeitgeber") ist ein Dienstleistungsunternehmen des DB-Konzerns. Der Beteiligte zu 2. (nachfolgend: "Betriebsrat") ist der Betriebsrat des Wahlbetriebs Nord 3 Technisches Facility-Management.