Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. August 2013 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird einstweilen bis zur Rechtskraft der Klage SG Cottbus S 18 KR 37/13, längstens jedoch bis 31. Dezember 2014 verpflichtet, den Antragsteller mit dem Glukosemesssystem M einschließlich erforderlicher Sensoren (...) zu versorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Der Senat verweist zum Sachverhalt auf den genannten Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
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