LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2013
S 18 KR 86/13 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 33 Abs. 1; SGB V § 135;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 86/13

Abgrenzung HilfsmittelversorgungNeue Untersuchungs- und BehandlungsmethodenEilverfahrenFolgenabwägung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen S 18 KR 86/13 ER

DRsp Nr. 2014/1795

Abgrenzung HilfsmittelversorgungNeue Untersuchungs- und BehandlungsmethodenEilverfahrenFolgenabwägung

1. Ob die kontinuierliche Glukosemessung mit sog. Real-Time Messgeräten zur Therapiesteuerung bei Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus im Wege der Unterhaut-Implatation eine neue Behandlungsmethode i.S.v. § 135 Abs. 1 SGB V oder das entsprechende subkutan angebrachte Medizingerät ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V ist, lässt sich im Rahmen eines Eilverfahrens nicht abschließend, auch nicht vom Beschwerdegericht, klären. 2. Daher ist im Rahmen der sog. Folgenabwägung vorläufig die Versorgung, längstmöglich bis zur Entscheidung der Hauptsache, zuzusprechen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. August 2013 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird einstweilen bis zur Rechtskraft der Klage SG Cottbus S 18 KR 37/13, längstens jedoch bis 31. Dezember 2014 verpflichtet, den Antragsteller mit dem Glukosemesssystem M einschließlich erforderlicher Sensoren (...) zu versorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 33 Abs. 1; SGB V § 135;

Gründe:

Der Senat verweist zum Sachverhalt auf den genannten Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).