LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.03.2014
15 Sa 1946/14
Normen:
AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 5518/14

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und selbständiger Dienstleistung im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1946/14

DRsp Nr. 2017/3174

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und selbständiger Dienstleistung im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums

Für einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und gegen einen selbständigen Dienstleistungsvertrag im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums spricht entscheidend, dass der Beklagten als Auftraggeberin schon nach der vertraglichen Regelung ein Weisungsrecht gegenüber dem höchsten Repräsentanten des Auftragnehmers zukommt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. September 2014 - 60 Ca 5518/14 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 2. Juli 2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Host im Besucherservice im Umfang von 12,5 Arbeitsstunden je Woche besteht;

2. die Beklagte wird zur Erteilung einer Auskunft über die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer bei ihr geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verurteilt,

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 13;

Tatbestand: