Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als 8.020,70 EUR, d.h. auch Kosten der Aufwendungen für die Zeit bis einschließlich 4. August 2009, zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Fünftel, die Klägerin vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
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