VGH Bayern - Beschluss vom 26.03.2015 14 ZB 14.482
Normen:
BBhV § 39; SGB VI § 84 Abs. 1; SGB VI § 84 Abs. 2;
Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe
VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 14 ZB 14.482
DRsp Nr. 2015/7459
Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe
1. Der Eingliederungshilfezuschlag mit dem Zusatz "Tagesstruktur" zählt nicht zu den nach § 39 Abs. 1BBhV beihilfefähigen Aufwendungen für vollstationäre Pflege.2. Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten und nur diese festgesetzten Pflegesätze dürfen berechnet werden. Nachdem durch die Pflegesätze auch die Leistungen der sozialen Betreuung, d.h. alle Betreuungsleistungen, die nicht als Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung angesehen werden können, abgegolten werden, kann der Zuschlag, soweit er tagesstrukturierende Leistungen enthält, nicht der sozialen Betreuung iSd. § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 3BBhV zugerechnet werden.
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