VGH Bayern - Beschluss vom 26.03.2015
14 ZB 14.482
Normen:
BBhV § 39; SGB VI § 84 Abs. 1; SGB VI § 84 Abs. 2;

Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 14 ZB 14.482

DRsp Nr. 2015/7459

Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe

1. Der Eingliederungshilfezuschlag mit dem Zusatz "Tagesstruktur" zählt nicht zu den nach § 39 Abs. 1 BBhV beihilfefähigen Aufwendungen für vollstationäre Pflege.2. Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten und nur diese festgesetzten Pflegesätze dürfen berechnet werden. Nachdem durch die Pflegesätze auch die Leistungen der sozialen Betreuung, d.h. alle Betreuungsleistungen, die nicht als Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung angesehen werden können, abgegolten werden, kann der Zuschlag, soweit er tagesstrukturierende Leistungen enthält, nicht der sozialen Betreuung iSd. § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BBhV zugerechnet werden.