LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.09.2014
2 Sa 76/14
Normen:
AÜG § 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 645 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 941/13

Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsvertragesunbegründete Differenzlohnklage eines ehemaligen Klinikmitarbeiters als Arbeitnehmer einer externen Service-GmbH im Rahmen eines Dienstleitungsvertrags mit der Klinik-GmbH

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 76/14

DRsp Nr. 2015/7640

Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages unbegründete Differenzlohnklage eines ehemaligen Klinikmitarbeiters als Arbeitnehmer einer externen Service-GmbH im Rahmen eines Dienstleitungsvertrags mit der Klinik-GmbH

Anwendungsfall der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung eines Werkvertrages bzw. eines Dienstleistungsvertrages von der Arbeitnehmerüberlassung (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - AP Nr. 10 zu § 9 AÜG = NZA-RR 2012, 455) bezüglich logistischer Teilleistungen, die eine Tochter GmbH für einen Klinikbetrieb erbringt.

Leitsätze der Redaktion: 1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt vor, wenn einer Entleiherin von einer Verleiherin Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die im Betrieb der Entleiherin eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen der Entleiherin und in deren Interesse ausführen; Gegenstand eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die Verpflichtung der Verleiherin gegenüber der Entleiherin, dieser zur Förderung von deren Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.