FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2003
6 K 1800/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 24 Nr. 1a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 307

Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1a EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 1800/03

DRsp Nr. 2004/3338

Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1a EStG

Wird in einem Kündigungsschutzverfahren ein Vergleich des Inhalts geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis befristet fort besteht, dem Arbeitnehmer aber ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt und ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung vereinbart, dass an Stelle der dadurch nicht mehr entstehenden Gehaltsansprüche ein Abfindung in gleicher Höhe gezahlt wird, so ist diese nach § 3 Nr. 9 EStG begünstigt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 24 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zahlung durch den früheren Arbeitgeber des Klägers eine Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG darstellt oder es sich um die Fortzahlung des arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts handelt. Der Kläger war bei der D AG beschäftigt. Durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht M vom 07.03.2001 wurde folgendes vereinbart:

§ 1

Die Parteien stellen außer Streit, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.02.2001 mit Ablauf des 30.06.2002 enden wird.

§ 2