Streitig ist, ob eine Zahlung durch den früheren Arbeitgeber des Klägers eine Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG darstellt oder es sich um die Fortzahlung des arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts handelt. Der Kläger war bei der D AG beschäftigt. Durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht M vom 07.03.2001 wurde folgendes vereinbart:
§ 1
Die Parteien stellen außer Streit, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.02.2001 mit Ablauf des 30.06.2002 enden wird.
§ 2
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