Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Die Beschwerde hat Erfolg. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
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