LSG Hessen - Beschluss vom 15.03.2017
L 4 SO 23/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 78/16 ER

Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe als medizinischer Rehabilitation und (Behandlungs-)SicherungspflegeDiabetes mellitus Typ IBlutzuckermessungen und InsulingabenEinstweiliger Rechtsschutz

LSG Hessen, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 23/17 B ER

DRsp Nr. 2017/4874

Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe als medizinischer Rehabilitation und (Behandlungs-)Sicherungspflege Diabetes mellitus Typ I Blutzuckermessungen und Insulingaben Einstweiliger Rechtsschutz

1. Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe als medizinischer Rehabilitation und (Behandlungs-)Sicherungspflege hat nach der Zielrichtung der Leistung zu erfolgen. 2. Dient die Leistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags (Integrationshelfer), ist der Bedarf der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zuzuordnen. 3. Handelt es sich um die Notwendigkeit, die körperliche Situation zu beobachten und ggf. in medizinisch-pflegerischer Hinsicht zu intervenieren, so handelt es sich um Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seinen notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 25. Januar 2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,

ist zulässig, aber nicht begründet.