BAG - Beschluss vom 03.07.2019
4 ABR 28/18
Normen:
BetrVG § 99; Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (TV ERA Hessen) § 3 Abschnitt I; Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (TV ERA Hessen) § 5;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 250
AuR 2019, 528
BAGE 167, 183
BB 2019, 2547
EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 13
EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 166
EzA-SD 2019, 11
NZA 2021, 290
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 182/17
ArbG Kassel, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 1/17

Abgrenzung zwischen Eingruppierung und Umgruppierung in eine tarifliche VergütungsordnungÜbertragene und auszuführende Aufgabe als Grundlage für die tarifliche EingruppierungTarifliche Eingruppierung einer aus mehreren Tätigkeiten bestehenden ArbeitsaufgabeSummarische Arbeitsbewertung als Methodik der ganzheitlichen Bewertung der Arbeitsaufgabe zur tariflichen Eingruppierung

BAG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 4 ABR 28/18

DRsp Nr. 2019/14279

Abgrenzung zwischen Eingruppierung und Umgruppierung in eine tarifliche Vergütungsordnung Übertragene und auszuführende Aufgabe als Grundlage für die tarifliche Eingruppierung Tarifliche Eingruppierung einer aus mehreren Tätigkeiten bestehenden Arbeitsaufgabe Summarische Arbeitsbewertung als Methodik der ganzheitlichen Bewertung der Arbeitsaufgabe zur tariflichen Eingruppierung

Die Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (TV ERA Hessen) erfolgt auf der Grundlage der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Die dabei vorgesehene ganzheitliche Betrachtung erfordert die Einbeziehung sämtlicher Tätigkeiten in die tarifliche Bewertung. Wird der Arbeitnehmer in einem Teilbereich der übertragenen Arbeitsaufgabe zunächst nicht eingesetzt, hat im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens gegebenenfalls eine Prognose zu erfolgen, in welchem zeitlichen Umfang die einzelnen zugewiesenen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. Orientierungssätze: 1. Wird ein Arbeitnehmer aufgrund einer geänderten Tätigkeit einer anderen als der bisherigen tariflichen Entgeltgruppe zugeordnet, handelt es sich - weil keine erstmalige Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung vorliegt - nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG (Rn. 14).