LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.2018
5 TaBV 182/17
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 1/17

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Maschinenbedieners am Großflechter und Wickelschlauch

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 182/17

DRsp Nr. 2018/11248

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Maschinenbedieners am Großflechter und Wickelschlauch

Orientierungssätze: Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Maschinenbedieners am Großflechter und Wickelschlauch in die Entgeltgruppen des ERA.

Ein Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall-und Elektroindustrie besteht nicht, wenn die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung in eine nicht einschlägige Entgeltgruppe gegen das Entgeltrahmenabkommen verstößt.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18.05.2017 - 9 BV 1/17 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (ERA).

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