FG Hessen - Urteil vom 10.11.2014
2 K 936/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 34; SGB VIII § 39; SGB VIII § 44; SGB VIII § 78a - g;

Abgrenzung zwischen Pflegekindschaftsverhältnis und Erziehungsstelle

FG Hessen, Urteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 936/08

DRsp Nr. 2016/59

Abgrenzung zwischen Pflegekindschaftsverhältnis und Erziehungsstelle

Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn eine ähnliche Beziehung in Form eines Aufsichts-, Betreuungs-, und Erziehungsverhältnisses wie zwischen Eltern und Kind besteht und das Kind wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Indizien für ein ähnliches familiäres Band sind die lange Aufenthaltsdauer des Kindes in der Familie, der nur sehr eingeschränkte der Kontakt zu den leiblichen Eltern, das Bestehen einer personenbezogenen Ausrichtung sowie das fehlende Bereithalten einer sachlichen Organisation. Die Zahlung von Pflege und Erziehungsgeldern stellt nur einen Aufwendungsersatz dar und steht der Anerkennung des Pflegekindschaftsverhältnisses nicht entgegen. Nur wenn die Pflegeeltern ein erheblich über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld gezahlt wird spricht dies dafür, dass sie durch das Pflegegeld nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung und Betreuung des Kindes entlohnt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 34; SGB VIII § 39; SGB VIII § 44; SGB VIII § 78a - g;

Tatbestand: