LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.11.2009
1 Sa 277 c/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000 zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft andererseits (TV-V) § 10 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 231 c/09

Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und [eingestreuter] Normalabeitszeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 277 c/09

DRsp Nr. 2010/10953

Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und [eingestreuter] Normalabeitszeit

1. Es obliegt dem Arbeitgeber, im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften die Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu gestalten. Hat er das getan, ist er auch an seine eigene Einteilung gebunden. 2. Hat der Arbeitnehmer, unterschieden nach Wochen mit oder ohne Rufbereitschaftsdienst feste Regelarbeitszeiten, innerhalb derer er die tarifvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erbringt und wird er vom Arbeitgeber alle drei Wochen zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt, hat der Arbeitnehmer mangels anderer Verlautbarungen des Arbeitgebers während der Rufbereitschaftsphase ununterbrochen Rufbereitschaft und nicht eingestreute "Inseln" von verlagerter Normalarbeitszeit. 3. Angeordnete Rufbereitschaft als solche bleibt und wird nicht von selbst zu Bereitschaftsdienst oder zu voller Arbeitsleistung.

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn zum Az. 4 Ca 231 c/09 vom 03.06.2009 abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Klä- ger 7.201,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz der EZB seit dem 20.02.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (beider Rechtszüge).

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;