LAG Thüringen - Urteil vom 18.05.2021
1 Sa 32/20
Normen:
BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1289/19

Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und BereitschaftsdienstAusmaß der Aufenthaltsbeschränkung des Arbeitnehmers als Differenzierungsmerkmal zwischen Rufbereitschaft und BereitschaftsdienstKein Bereitschaftsdienst bei angeordneter telefonischer ErreichbarkeitKeine vergütungsrechtlichen Vorgaben durch das Unionsrecht bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

LAG Thüringen, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 32/20

DRsp Nr. 2021/11333

Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst Ausmaß der Aufenthaltsbeschränkung des Arbeitnehmers als Differenzierungsmerkmal zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst Kein Bereitschaftsdienst bei angeordneter telefonischer Erreichbarkeit Keine vergütungsrechtlichen Vorgaben durch das Unionsrecht bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Orientierungssatz: 1. Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass bei dieser die Stelle, an der sich der Angestellte zur Verfügung zu halten hat, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird, der Angestellte sich insbesondere nicht in der Einrichtung aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann. 2. Für die Abgrenzung zwischen (nicht vergütungspflichtiger) Rufbereitschaft und (vergütungspflichtigem) Bereitschaftsdienst entscheidend ist, welche Aufenthaltsbeschränkungen sich aus der Anordnung des Arbeitgebers ergeben. Eine Anordnung von Bereitschaftsdienst kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit genau vorgibt. 3. Einer Anweisung "zeitnah zu erscheinen" lässt sich eine verbindliche Vorgabe zur Aufnahme der Arbeitsleistung am Einsatzort nicht entnehmen.