OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2010
1 A 565/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5; LBG NRW § 77; SGB V § 91 Abs. 1 S. 1; AMG § 48; MPG § 3;

Abhängigkeit der Beihilfefähigkeit eines Produktes bzw. Präparates von der arzneimittelrechtlichen Zulassung; Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten nach § 3 Medizinproduktegesetz (MPG); Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Medikamentengruppe von der Beihilfefähigkeit; Zulässigkeit der Änderung einer Rechtsverordnung in ein formelles Gesetz durch den parlamentarischen Gesetzgeber

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 1 A 565/09

DRsp Nr. 2011/636

Abhängigkeit der Beihilfefähigkeit eines Produktes bzw. Präparates von der arzneimittelrechtlichen Zulassung; Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten nach § 3 Medizinproduktegesetz (MPG); Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Medikamentengruppe von der Beihilfefähigkeit; Zulässigkeit der Änderung einer Rechtsverordnung in ein formelles Gesetz durch den parlamentarischen Gesetzgeber

1. Hängt aufgrund einer mit Gesetzeskraft versehenen Vorschrift die Beihilfefähigkeit eines Präparats/Produkts ausdrücklich von dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung ab, genügt es nicht, dass es (gegebenenfalls) materiell-rechtlich dem Arzneimittelbegriff, der den beihilferechtlichen Vorschriften zugrunde liegt, unterfällt.2. Soweit es sich bei Medizinprodukten um Arzneimittel im materiellen Sinne handelt, fallen diese in Nordrhein-Westfalen (nunmehr) generell aus der Beihilfefähigkeit heraus, ohne dass es hierfür zusätzlich auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob sich ein für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bestimmter Beihilfeausschluss sinngemäß auch auf Medizinprodukte, welche ja generell keiner Verschreibungspflicht unterliegen (können), mitbezieht.3. Die nachträgliche Erhebung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 BVO NRW 2007 in formellen Gesetzesrang verletzt nicht den Grundsatz der Normenklarheit.