LAG Hamm - Urteil vom 17.11.2021
4 Sa 280/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1623/20

Abhängigkeit der betrieblichen Versorgung von Beendigung des ArbeitsverhältnissesZulässige Betriebsvereinbarung über Gewährung einer Invalidenrente nur bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesRechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als zusätzliche Zahlungsvoraussetzung

LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 280/21

DRsp Nr. 2022/2930

Abhängigkeit der betrieblichen Versorgung von Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zulässige Betriebsvereinbarung über Gewährung einer Invalidenrente nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als zusätzliche Zahlungsvoraussetzung

Es ist daran festzuhalten, dass der Arbeitgeber die Gewährung einer Invalidenrente von der zusätzlichen Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig machen kann, sofern die Versorgungsordnung auf einer Betriebsvereinbarung beruht

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen - Az 3 Ca 1623/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ab wann dem Kläger eine betriebliche Invalidenrente zusteht.