LAG Köln - Beschluss vom 10.03.2006
3 Ta 47/06
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 567 § 572 ; ArbGG § 78 § 111 Abs. 2 ; KSchG § 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 319
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9813/05

Abhilfeentscheidung aufgrund sofortiger Beschwerde bei nachträglicher Klagezulassung - fristgebundene Klageerhebung auch im Berufsausbildungsverhältnis - Zurechnung von Anwaltsverschulden - schuldhafte Versäumung der Klagefrist bei zusätzlichen Anfragen trotz Hinweises zum Nichtbestehen eines Schlichtungsausschusses

LAG Köln, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 47/06

DRsp Nr. 2006/19948

Abhilfeentscheidung aufgrund sofortiger Beschwerde bei nachträglicher Klagezulassung - fristgebundene Klageerhebung auch im Berufsausbildungsverhältnis - Zurechnung von Anwaltsverschulden - schuldhafte Versäumung der Klagefrist bei zusätzlichen Anfragen trotz Hinweises zum Nichtbestehen eines Schlichtungsausschusses

»1. Das Arbeitsgericht hat im Verfahren der nachträglichen Zulassung bei einer sofortigen Beschwerde durch Beschluss der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden muss, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.2. Die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern eine Ausschussverhandlung nach § 111 Abs. 2 ArbGG nicht stattfinden muss.3. Ein Auszubildender muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.4. Eine schuldhafte Versäumung der Klagefrist liegt vor, wenn die klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz eines innerhalb der Dreiwochenfrist erhaltenen Hinweises der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Landwirtschaftskammer über das Nichtbestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG keine Klage erheben, sondern zusätzliche Auskünfte der örtlichen Industrie- und Handelskammer einholen.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 567 § 572 ; ArbGG § 78 § 111 Abs. 2 ; KSchG § 5 ;

Gründe: