Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.09.2018 -
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 06.09.2018 zugestellt wurde und gegen die am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt wurde, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers vom 20.02.2018 zurück, da der Kläger innerhalb gesetzter Fristen keine hinreichenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hatte.
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