LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2018
2 Ta 382/18
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1082/18

Ablehnung der Bewilligung des Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 382/18

DRsp Nr. 2018/18612

Ablehnung der Bewilligung des Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

1. In jedem Rechtstreit ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Rechtsstreit ändert daran nichts.2. Der antragsstellenden Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren obliegt eine Mitwirkungspflicht nach den §§ 117 Absatz 2 Satz 1, 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO, § 11a ArbGG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.09.2018 - 6 Ca 1082/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 abs. 2;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 06.09.2018 zugestellt wurde und gegen die am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt wurde, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers vom 20.02.2018 zurück, da der Kläger innerhalb gesetzter Fristen keine hinreichenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hatte.