BSG - Beschluss vom 12.02.2024
B 7 AS 273/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2 bis 4;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 278/22
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 81/23

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 273/23 BH

DRsp Nr. 2024/4536

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2 bis 4;

Gründe

Der am 19.12.2023 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 15.11.2023 zugestellt worden ist, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.