BSG - Beschluss vom 28.02.2024
B 4 AS 20/24 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 592/16
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 672/23

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 20/24 BH

DRsp Nr. 2024/4578

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).