LAG Köln - Beschluss vom 29.12.2015
11 Ta 185/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2671/13

Ablehnung der Gewährung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht

LAG Köln, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 185/14

DRsp Nr. 2016/10428

Ablehnung der Gewährung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht

Einzelfall

Ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Überstundenvergütung ist zurückzuweisen, wenn der Prozessgegner die Überstunden bestreitet und diese nicht hinreichend substantiiert dargetan sind. Dabei kommt die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wobei maßgeblich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2014 - 6 Ca 2671/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die nach § 127 ZPO statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht für den Klageantrag zu 3), mit der Kläger die Vergütung von 171 Mehrarbeitsstunden begehrte, abgelehnt.

I. Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.