LAG Köln - Beschluss vom 28.10.2015
11 Ta 308/15
Normen:
II ZPO § 118; II ZPO § 329;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 9178/14

Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Einreichung von NachweisenAnforderungen an die Setzung einer Nachfrist im Sinne von § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 308/15

DRsp Nr. 2016/6821

Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Einreichung von Nachweisen Anforderungen an die Setzung einer Nachfrist im Sinne von § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

Die Wirkung einer nach § 118 II 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende greift nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde, was Amtszustellung nach § 329 II 2 ZPO voraussetzt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2015 - 20 Ca 9178/14 - aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

II ZPO § 118; II ZPO § 329;

Gründe

1. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vervollständigt.