Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "RF" und "B".
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