BSG - Beschluss vom 18.01.2024
B 8 SO 47/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 146 SO 2235/15
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 210/22 WA

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 47/23 BH

DRsp Nr. 2024/3687

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG stattzugeben, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführte Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten erfolgreich geltend gemacht werden könnte, da lediglich diese Gründe die Zulassung der Revision herbeiführen können.

Tenor

Die Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens mit der Begründung, bei Abschluss eines Vergleichs, mit dem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein.