Die Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Fortführung eines Berufungsverfahrens mit der Begründung, bei Abschluss eines Vergleichs, mit dem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein.
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