OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2022
12 A 1930/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 103 Abs. 1; SGB VIII § 34;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3018/19

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 12 A 1930/21

DRsp Nr. 2023/4147

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 103 Abs. 1; SGB VIII § 34;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensverstoß wird vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, beziehungsweise liegt nicht vor.