LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2013
L 29 AS 1328/11
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 101;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 20141/09

Ablehnung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach dem SGB II im Einzelfall eines Kindes mit mehreren Zwischenmahlzeiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 29 AS 1328/11

DRsp Nr. 2014/2793

Ablehnung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach dem SGB II im Einzelfall eines Kindes mit mehreren Zwischenmahlzeiten

1. Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung ist nur bezogen auf Lebensmittel, nicht auf sonstige medizinisch bedingte Bedarfe wie einen Sauger anzuerkennen. 2. Zwischenmahlzeiten aus medizinischen Gründen wie beim Diabetes mellitus eines Kindes begründen noch keine kostenaufwändige Ernährung, wenn nicht zugleich eine erhöhte Kalorienzufuhr erforderlich ist, da Zwischenmahlzeiten zugleich Lebensmittel bei den Hauptmahlzeiten einsparen. 3. Im sozialgerichtlichen Verfahren kann bei einem auf Widerruf abgeschlossenen Vergleich i.S.v. § 101 SG einvernehmlich die Widerrufsfrist des Vergleichs wirksam verlängert werden. Dies ist dann aber auch beim zuständigen Gericht mit zu teilen. 4. Einzelfall zum Nachweis der konkreten Ausgaben für eine kostenaufwändige Ernährung im Sonderfall eines an Diabetes mellitus erkrankten Kindes (beides hier verneint).

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 aufgehoben.

Die Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Rechtsstreite sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 101;

Tatbestand: