BSG - Beschluss vom 25.01.2024
B 7 AS 155/23 BH
Normen:
SGG § 73a; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2206/14
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 130/23

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 155/23 BH

DRsp Nr. 2024/3165

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozess-bevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.