LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.10.2008
4 Sa 176/08
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3338/07

Ablehnung des Teilzeitantrages einer Art Directorin bei Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes infolge einheitlicher Markenstrategie der Verlagsgruppe

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 176/08

DRsp Nr. 2009/3806

Ablehnung des Teilzeitantrages einer Art Directorin bei Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes infolge einheitlicher Markenstrategie der Verlagsgruppe

1. Ein Teilzeitantrag ist unbegründet, wenn ihm die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes entgegensteht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Arbeitgeberin als betrieblichen Grund darauf bezieht, dass eine Aufteilung der Tätigkeit der Art Directorin auf mehrere Personen zwangsläufig einen einheitlichen Markenauftritt gefährden würde. 3. Das betriebliche Bedürfnis der Arbeitgeberin, eine einheitlichen Markenstrategie zu gewährleisten und für eine Abgrenzbarkeit der Marken untereinander zu sorgen, ist als betrieblicher Grund gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG zu akzeptieren.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.04.2008 - 3 Ca 3338/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit.