LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2000
10 Sa 27/00
Normen:
LBG BW § 83 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 373/99

Ablehnung einer Nebentätigkeitsgenehmigung wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 10 Sa 27/00

DRsp Nr. 2002/7876

Ablehnung einer Nebentätigkeitsgenehmigung wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen

1. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Nebentätigkeit, wenn nicht der Versagungsgrund "Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen" vorliegt. Dabei sind die dienstlichen Interessen im weitesten Sinn zu begreifen, nämlich soweit sie die auf die dienstliche Stellung des Beamten bezogenen Interessen der jeweiligen Verwaltung betreffen. Eine Interessenbeeinträchtigung muß bei verständiger Würdigung der im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich sein. Danach ist bei der Entscheidung eine Prognose aufzustellen, wobei einerseits die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit einer fernliegenden Gefahr der Beeinträchtigung nicht als ausreichend anzusehen ist, andererseits aber auch eine in hohem Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung in absehbarer Zeit nicht erforderlich ist.