LAG München - Urteil vom 17.12.2008
10 Sa 817/08
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 3 Abs. 2; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 16361/07

Ablehnung eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell durch fremdfinanzierten Arbeitgeber

LAG München, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 817/08

DRsp Nr. 2009/9879

Ablehnung eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell durch fremdfinanzierten Arbeitgeber

1. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, dass die Altersteilzeit gemäß einem von ihm bestimmten Modell verteilt wird. 2. Die Ablehnung eines Altersteilzeitvertrages durch einen fremdfinanzierten Arbeitgeber ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie mit einer Auflage des Zuwendungsgebers begründet wird.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.04.2008 (Az.: 31 Ca 16361/07) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 3 Abs. 2; BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der am 30.04.1948 geborene Kläger ist bei dem Beklagten, der ca. 80 in der Regel unselbständige Forschungsinstitute betreibt, in dessen Institut für Plasmaphysik in G. als Angestellter beschäftigt und erzielt dabei ein Monatsgehalt von ca. € 3.100,00 brutto.