LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2023
L 9 AS 3474/21
Normen:
SGB II § 7;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 444/19

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch als Zuschuss aufgrund fehlender Hilfebdürftigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 3474/21

DRsp Nr. 2024/1162

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch als Zuschuss aufgrund fehlender Hilfebdürftigkeit

Bei Klagen gegen leistungsablehnende Bescheide, die keine zeitliche Beschränkung enthalten, ist streitgegenständlich der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der (letzten) Tatsacheninstanz. Allerdings bewirkt ein neuer Leistungsantrag eine Zäsur und begrenzt den streitigen Zeitraum des vorherigen Antrags, unabhängig davon, ob der neue Leistungsantrag bereits beschieden worden ist (im Anschluss an BSG, Urteil vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R -, juris Rn. 37).

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.07.2020 als Zuschuss streitig.