Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.07.2020 als Zuschuss streitig.
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