LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.06.2019
L 9 KR 319/18 B PKH
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 221 KR 1849/16

Ablehnung eines PKH-Antrages

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 319/18 B PKH

DRsp Nr. 2019/13780

Ablehnung eines PKH-Antrages

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. September 2018 aufgehoben.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 07. September 2018 ist begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 01. Dezember 2016 zu Unrecht aufgehoben. Die Voraussetzungen, die § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) aufstellt, waren bereits bei der Entscheidung des Sozialgerichts nicht erfüllt. Sie sind aber jedenfalls mit Erhebung der Beschwerde entfallen.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestimmt:

"Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat."