BSG - Beschluss vom 06.08.2021
B 9 SB 8/21 BH
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 2072/20
SG Konstanz, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 538/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAntrag auf Beiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 8/21 BH

DRsp Nr. 2021/14238

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.6.2021 - zugestellt am 24.6.2021 - mit einem von ihrem Vater unterzeichneten Schreiben vom 16.7.2021, eingegangen beim BSG am 20.7.2021, sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.