Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt J, S, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die hinreichende Erfolgsaussicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG setzt nicht nur voraus, dass nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg einen Revisionszulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) geltend machen könnte. Vielmehr muss auch für die beabsichtigte Revision selbst hinreichende Erfolgsaussicht bestehen, so dass ein PKH-Antrag abzulehnen ist, wenn der Antragsteller sein eigentliches Prozessziel von vornherein nicht erreichen kann (siehe nur BSG vom 4.2.2019 - B 8 SO 21/18 BH und dazu B. Schmidt, NZS 2019, 438).