BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 1 KR 79/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 12/18
SG Berlin, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 169 KR 4213/15

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsEinreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular im Prozesskostenhilfeantragsverfahren

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 79/20 B

DRsp Nr. 2020/18503

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular im Prozesskostenhilfeantragsverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

I

Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.9.2020, beim BSG eingegangen am 22.9.2020, selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 17.8.2020, ihm zugestellt am 28.8.2020, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 28.9.2020 per Post abgeschickt. Sie ist am 1.10.2020 beim BSG eingegangen.

II