BSG - Beschluss vom 06.10.2021
B 12 KR 7/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 327/19
SG Frankfurt am Main, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 328/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 7/21 BH

DRsp Nr. 2021/16772

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 6.9.2021, 23:15 Uhr per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.8.2021 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 29.7.2021 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.